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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 01.04.1993, Aktenzeichen: C-25/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-25/91

Urteil vom 01.04.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die in Artikel 175 des Vertrages festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sind nicht erfuellt, wenn das beklagte Organ im Anschluß an die Aufforderung zum Tätigwerden nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Artikels 175 Absatz 2, aber vor Klageerhebung Stellung genommen hat.

In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, daß diese Stellungnahme des Organs das Anliegen des Klägers nicht befriedigt, denn Artikel 175 betrifft die Untätigkeit durch Unterlassung einer Entscheidung oder einer Stellungnahme und nicht die Vornahme eines Aktes, der nicht dem entspricht, was die Betroffenen gewollt oder für notwendig gehalten haben.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 4028/86
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 175, Verordnung Nr. 4028/86 Art. 37 Abs. 1,
Stichworte:Untätigkeitsklage - Beendigung der Untätigkeit vor Klageerhebung - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 175),

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