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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 01.03.1984, Aktenzeichen: 104/83 



EUGH – Aktenzeichen: 104/83

Urteil vom 01.03.1984


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ARTIKEL 51 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST SO AUSZULEGEN , DASS ER AUCH AUF LEISTUNGEN WIE ARBEITSUNFALL- ODER BERUFSKRANKHEITSRENTEN ANWENDBAR IST , DIE AUFGRUND NATIONALER ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN ANFÄNGLICH DIE HÖHE DER GEMÄSS ARTIKEL 46 DIESER VERORDNUNG FESTGESTELLTEN RENTE BEEINFLUSST HABEN UND DEREN SPÄTERE ANPASSUNGEN SICH AUF DIESE RENTE AUSWIRKEN KÖNNEN. IM FALLE EINER ÄNDERUNG DER HÖHE EINER SOLCHEN RENTE AUFGRUND DER ALLGEMEINEN ENTWICKLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN LAGE IST ALSO KEINE NEUBERECHNUNG DER RENTE NACH ARTIKEL 46 VORZUNEHMEN.
Stichworte:SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ALTERS- UND TODESFALLVERSICHERUNG - LEISTUNGEN - ANPASSUNG - NEUBERECHNUNG - ANWENDUNGSBEREICH DER REGELUNG, , ( VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES , ARTIKEL 51 ),

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