JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 01.02.2001, Aktenzeichen: C-66/99
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Durchführung der Maßnahmen im Sinne von Artikel 68 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, der die Zollbehörden ermächtigt, zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen insbesondere eine Zollbeschau vorzunehmen, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung, und die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden gehören ebenso wie die Einreichung einer Zollanmeldung und ihre unverzügliche Annahme zu den Förmlichkeiten, die für die Einfuhr einer Ware vorgesehen sind und die u. a. erfuellt sein müssen, damit eine Nichtgemeinschaftsware, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden ist, den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware erhält, und auf diese Weise eine ordnungsgemäße Überführung in den freien Verkehr vorliegt. Ist die betreffende Ware nicht ordnungsgemäß in den freien Verkehr überführt worden, fehlt es am Entstehungstatbestand der Zollschuld gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex, so dass auf der Grundlage dieser Bestimmung keine Zollschuld entstehen konnte. ( vgl. Randnrn. 36-38, 42 ) 2. Wenn eine von der Zollbehörde zur Prüfung einer angenommenen Anmeldung angeordnete Zollbeschau einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware nicht durchgeführt werden konnte, weil die Ware zwischen dem Zeitpunkt der Annahme der Zollerklärung und dem Zeitpunkt der Überlassung ohne Genehmigung der zuständigen Zollbehörde vom Ort der vorübergehenden Verwahrung entfernt worden war, entsteht die Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften. Denn die zollamtliche Überwachung dauert über den Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung hinaus fort und endet gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Zollkodex erst zu dem Zeitpunkt, zu dem es u. a. zu einem Wechsel des zollrechtlichen Status der Nichtgemeinschaftswaren kommt und der nicht aus der Zollanmeldung folgt. ( vgl. Randnrn. 45, 51, Tenor 1 ) 3. Jede von der zuständigen Zollbehörde nicht genehmigte Entfernung einer Ware, die unter zollamtlicher Überwachung steht, vom zugelassenen Lagerort stellt eine Entziehung im Sinne von Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dar und lässt daher gemäß dieser Bestimmung eine Einfuhrzollschuld entstehen. Denn obwohl die Gemeinschaftsregelung den Begriff der Entziehung nicht definiert, ergibt sich aber aus Artikel 37 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 50, 51 Absatz 1 und 203 Absatz 1 des Zollkodex, dass der Anwendungsbereich des Artikels 203 Absatz 1 deutlich über die Handlungen im Sinne von Artikel 865 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 hinausgeht und dass dieser Begriff daher so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Artikel 37 Absatz 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. Für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex ist es nicht erforderlich, dass ein subjektives Element vorliegt, sondern es müssen nur objektive Voraussetzungen, wie insbesondere das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt erfuellt sein, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte. ( vgl. Randnrn. 46-48, 50 ) 4. Die Entstehung einer Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist nicht ausgeschlossen, wenn einer von der Zollstelle entgegengenommenen Zollanmeldung formal nicht zu beanstandende Ursprungszeugnisse nach Formblatt A beigefügt waren und für die von der Anmeldung umfassten Waren der Präferenzzollsatz frei" galt. Denn aus den Artikeln 62 Absatz 2 und 201 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 ergibt sich, dass die Vorlage der für die Anwendung einer Präferenzregelung erforderlichen Unterlagen zusammen mit der Zollanmeldung keinen Einfluss auf die Entstehung der Zollschuld hat, sondern nur der Bestimmung der anwendbaren Tarifregelung und des Betrages der gesetzlich geschuldeten Abgaben dient. ( vgl. Randnrn. 54, 57, Tenor 2 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 2913/92/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 2913/92/EWG Art. 75, Verordnung Nr. 2913/92/EWG Art. 201, Verordnung Nr. 2913/92/EWG Art. 203, Verordnung Nr. 2913/92/EWG Art. 204, |
| Stichworte: | 1. Zollunion - Entstehung einer Zollschuld bei der Einfuhr im Zusammenhang mit der Abfertigung einer Ware zum freien Verkehr - Voraussetzungen - Erfuellung der Förmlichkeiten in Bezug auf die Überprüfung der angenommenen Zollanmeldungen durch die Zollbehörden - Einbeziehung, , (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 68 und 201 Absatz 1 Buchstabe a), , 2. Zollunion - Entstehung einer Zollschuld nach der Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Annahme der Zollerklärung - Unbeachtlich, , (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 37 Absatz 2 und 203 Absatz 1), , 3. Zollunion - Entstehung einer Zollschuld nach der Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Begriff der Entziehung, , (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 37 Absatz 1, 50, 51 Absatz 1 und 203 Absatz 1, Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 865), , 4. Zollunion - Entstehung einer Zollschuld nach der Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Vorlage der für die Anwendung einer Präferenzregelung erforderlichen Unterlagen - Unerheblich, , (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Artikel 62 Absatz 2, 201 und 203 Absatz 1, Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission, Artikel 218 Absatz 1 Buchstabe c), |
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