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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 01.02.1978, Aktenzeichen: 78/77 



EUGH – Aktenzeichen: 78/77

Urteil vom 01.02.1978


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. MUSS EIN UMSICHTIGER UND BESON- NENER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER DEN ERLASS EINER EINSCHNEIDENDEN GEMEINSCHAFTSMASSNAHME VORHERSEHEN , SO KANN ER SICH IM FALL IHRES ERLASSES NICHT AUF EIN BERECHTIGTES VERTRAUEN BERUFEN.

2. DIE VERORDNUNGEN NRN. 348/76 UND 890/76 SIND GÜLTIG.

3. IM HINBLICK AUF DIE MIT DER VERORDNUNG NR. 348/76 DES RATES VERBUNDENEN UNSICHERHEITEN IST FÜR DIE UMRECHNUNG DER AUSFUHRABGABE IN LANDESWÄHRUNG DERJENIGE DER IN DER VERORDNUNG NR. 950/68 DES RATES UND IN DER VERORDNUNG NR. 475/75 DES RATES GENANNTEN KURSE ANZUWENDEN , DER SEINERZEIT FÜR DEN MARKTBÜRGER AM WENIGSTEN BELASTEND WAR.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 348/76, Verordnung Nr.890/76
Vorschriften:Verordnung Nr. 348/76, Verordnung Nr.890/76,
Stichworte:1. MASSNAHME EINES ORGANS - FÜR EINEN UMSICHTIGEN UND BESONNENEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER VORHERSEHBARER ERLASS - GRUNDSATZ DES VERTRAUENSSCHUTZES - UNANWENDBARKEIT, , 2. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - KARTOFFELN - VERSORGUNG - SCHWIERIGKEITEN - VERORDNUNGEN NRN. 348/76 UND 890/76 - GÜLTIGKEIT, , 3. LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - KARTOFFELN - AUSFUHR NACH DRITTLÄNDERN - ABGABE - UMRECHNUNG IN LANDESWÄHRUNG - ANWENDBARER UMRECHNUNGSKURS, , ( VERORDNUNGEN ( EWG ) NRN. 950/68 , 475/75 , 348/76 DES RATES ),

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