JuraForum.de > Urteile > EUGH > Gutachten vom 18.04.2002, Aktenzeichen: C-1/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Ausrichtung des Entwurfs eines Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (GLER-Übereinkommen) bewirkt zum einen ein Nebeneinander von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und von diesen nachgebildeten Vorschriften in ein und demselben geographischen Raum, dem des GELR, die nicht systematisch von denselben Organen oder Einrichtungen angewendet und ausgelegt werden, was zu Abweichungen führen könnte, die dem Funktionieren des GELR-Übereinkommens abträglich sind. Sie führt zum anderen dazu, dass der Kommission die Aufgabe übertragen wird, zahlreiche Vorschriften dieses Übereinkommens außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft anzuwenden, wodurch besondere Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Vertragsstaaten geschaffen werden. In einem solchen Zusammenhang, der dadurch gekennzeichnet ist, dass zahlreiche Bestimmungen des GELR-Übereinkommens materiell solche des Gemeinschaftsrechts sind, obliegt es dem Gerichtshof, zu prüfen, ob der ihm vorgelegte Entwurf ausreichende, zumindest denjenigen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vergleichbare Vorkehrungen enthält, die gewährleisten, dass das Bemühen um eine einheitliche Auslegung dieser Bestimmungen und die durch das GELR-Übereinkommen geschaffenen neuen institutionellen Verbindungen zwischen der Gemeinschaft und den Vertragsstaaten die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht beeinträchtigen. Von Bedeutung ist insbesondere, dass die Mechanismen des Übereinkommens verhindern, dass der Gemeinschaft im Fall eines Rechtsstreits mit einem Vertragsstaat eine bestimmte Auslegung der vom Übereinkommen übernommenen Gemeinschaftsvorschriften verbindlich vorgegeben wird. Das Übereinkommen muss also derartigen Beeinträchtigungen des durch Artikel 220 EG aufgestellten Zieles einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der dem Gerichtshof übertragenen Aufgabe, die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane zu überwachen, vorbeugen und diese verhindern. Die Wahrung der Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung setzt daher zum einen voraus, dass die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Organe, wie sie im EG-Vertrag ausgestaltet sind, nicht verfälscht werden. Sie erfordert zum anderen, dass die Mechanismen betreffend die einheitliche Auslegung der Bestimmungen des GELR-Übereinkommens und die Streitbeilegung nicht dazu führen, dass der Gemeinschaft und ihren Organen bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten eine bestimmte Auslegung der durch das Übereinkommen übernommenen Gemeinschaftsvorschriften verbindlich vorgegeben wird. (vgl. Randnrn. 10-13) 2. Der Entwurf eines Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (GLER-Übereinkommen) beeinträchtigt das Wesen der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Organe nicht in einem Maße, dass er für mit dem EG-Vertrag unvereinbar erklärt werden müsste. Zum einen wird das GELR-Übereinkommen keine Auswirkung auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten haben. Die Mitgliedstaaten sind nämlich nicht Vertragsparteien des GELR-Übereinkommens. Somit besteht nicht die Gefahr, dass der Gemischte Ausschuss oder ein mit einer Streitigkeit über die Auslegung von Bestimmungen des Übereinkommens befasstes Gericht den Begriff.Vertragspartei" in einer Weise anwenden oder auslegen würde, durch die die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft festgelegt würden. Der Umstand, dass die Mitgliedstaaten nicht Vertragsparteien des GELR-Übereinkommens sind, gewährleistet im Übrigen, dass Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen diesen und den Gemeinschaftsorganen über die Auslegung von Gemeinschaftsvorschriften betreffend den Luftverkehr weiterhin ausschließlich den im EG-Vertrag vorgesehenen Mechanismen unterliegen. Das in Artikel 27 des Entwurfs vorgesehene Verfahren der Streitbeilegung durch den Gemischten Ausschuss betrifft nämlich nur Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten und solche zwischen diesen Staaten oder einem von ihnen und der Gemeinschaft. Es verstößt daher nicht gegen Artikel 292 EG, wonach sich.[d]ie Mitgliedstaaten verpflichten..., Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln". Zum anderen hat der Entwurf eines GELR-Übereinkommens zwar Auswirkungen auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaftsorgane, doch verfälscht er diese Zuständigkeiten nicht und beeinträchtigt daher insoweit nicht die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung. Was nämlich die Kommission angeht, orientieren sich die Bestimmungen des Entwurfs eng an den Bestimmungen des EG-Vertrags, die die Aufgabe festlegen, die diese auf dem Gebiet des Wettbewerbs gegenüber den Mitgliedstaaten wahrnimmt. Die Identität der materiellen Bestimmungen des GELR-Übereinkommens und derjenigen des Gemeinschaftsrechts, die die Kommission an der Seite der Vertragsstaaten durchzuführen hat, sowie das institutionelle Konzept einer.Ein-Säulen-Konstruktion" sind ebenfalls als Garantien für die Wahrung des Wesens der Zuständigkeiten der Gemeinschaftsorgane anzusehen. Was den Gerichtshof angeht, sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Wahrung des Wesens seiner Zuständigkeiten durch die Bestimmungen des Entwurfs eines GELR-Übereinkommens erfuellt. Zum einen überträgt Artikel 17 Absatz 3 des Entwurfs dem Gerichtshof die Aufgabe, über "alle... Fragen der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen und Beschlüssen der Organe der Gemeinschaft, die diese aufgrund ihrer Zuständigkeiten nach diesem Übereinkommen... treffen," zu entscheiden. Das dem Gerichtshof namentlich durch die Artikel 230 EG und 234 EG zuerkannte Monopol für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane, unabhängig davon, ob diese aufgrund des EG-Vertrags oder aufgrund eines anderen internationalen Rechtsakts tätig werden, wird daher nicht in Frage gestellt. Zum anderen wird die Verbindlichkeit der Entscheidungen des Gerichtshofes in allen Fällen, in denen ihm der Entwurf Zuständigkeiten überträgt, gewahrt bleiben. (vgl. Randnrn. 14-17, 21-25) 3. Die Mechanismen des Entwurfs eines Übereinkommens über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (GLER-Übereinkommen) betreffend die einheitliche Auslegung der Bestimmungen des GELR-Übereinkommens und die Beilegung von Streitigkeiten werden nicht dazu führen, der Gemeinschaft und ihren Organen bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten eine bestimmte Auslegung der durch dieses Übereinkommen übernommenen Gemeinschaftsvorschriften aufzuzwingen. Erstens sieht der Entwurf vor, dass die Bestimmungen des GELR-Übereinkommens entsprechend dem Willen der Vertragsparteien die allgemeinen Wesensmerkmale des Gemeinschaftsrechts wahren. Zweitens können die in Artikel 23 Absatz 2 und im Protokoll IV des Entwurfs vorgesehenen Vorabentscheidungsmechanismen, die den Vertragsstaaten die Möglichkeit eröffnen, ihren Gerichten die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zu gestatten, als vertragskonform angesehen werden. Zweifellos sollen diese Bestimmungen den Gerichten der Vertragsstaaten kein unbeschränktes Recht zur Anrufung des Gerichtshofes verleihen. Der Gerichtshof hat es jedoch bereits - im Zusammenhang mit den entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) - für zulässig erklärt, dass es Staaten freigestellt sein kann, ihre Gerichte zur Anrufung des Gerichtshofes zu ermächtigen oder nicht. Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass ihm von anderen Gerichten als denjenigen der Mitgliedstaaten Vorabentscheidungsfragen vorgelegt werden können, vorausgesetzt, die von ihm gegebenen Antworten haben Bindungswirkung für die vorlegenden Gerichte. Dies trifft auf den Entwurf eines GELR-Übereinkommens zu, da die Anrufung des Gerichtshofes nach Artikel 23 Absatz 2 des Entwurfs, deren Einzelheiten durch die verschiedenen im Protokoll IV des Entwurfs vorgesehenen Optionen geregelt werden, es ihm entsprechend diesem Protokoll erlaubt, verbindlich über die Auslegung und die Gültigkeit der Bestimmungen des GELR-Übereinkommens zu befinden. Drittens erlauben die Mechanismen des Artikels 23 Absatz 1 des Entwurfs betreffend die Auslegung der Bestimmungen des GELR-Übereinkommens, die im Wesentlichen mit denjenigen des Gemeinschaftsrechts identisch sind, eine hinreichende Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes durch die Vertragsparteien. Zwar erkennt diese Bestimmung die Bindungswirkung der Beschlüsse und Entscheidungen der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur für die vor Unterzeichnung des GELR-Übereinkommens erlassenen Urteile und Entscheidungen an, doch stellt dieser Umstand als solcher keinen Grund für eine Unvereinbarkeit mit dem EG-Vertrag dar, wenn entsprechende Verfahren geschaffen werden, damit die spätere Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht beeinträchtigt und die einheitliche Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften somit gewährleistet wird. Viertens gibt auch Artikel 23 Absatz 3 des Entwurfs, der den Fall regelt, dass ein Gericht einer Vertragspartei, das in letzter Instanz entscheidet,.die Frage nicht... dem Gerichtshof... vorlegen [kann]", und vorsieht, dass jedes Urteil eines solchen Gerichts dem Gemischten Ausschuss übermittelt wird, der daraufhin tätig wird, um die einheitliche Auslegung des GELR-Übereinkommens zu wahren, keinen Anlass zu Einwänden. Fünftens schließlich orientieren sich die in Artikel 27 des Entwurfs vorgesehenen Mechanismen für die Streitbeilegung - das Verfahren, auf das Artikel 23 Absatz 3 des Entwurfs verweist - an denjenigen des EWR-Abkommens, die der Gerichtshof als vertragskonform angesehen hat, und sind im Entwurf verbindlicher ausgestaltet. (vgl. Randnrn. 29-34, 36, 42, 44-45) |
| Rechtsgebiete: | EG, GELR-Übereinkommen |
| Vorschriften: | EG Art. 220, EG Art. 230, EG Art. 234, GELR-Übereinkommen Art. 17, GELR-Übereinkommen Art. 23, GELR-Übereinkommen Art. 27, |
| Stichworte: | 1. Völkerrechtliche Verträge - Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums - Identität der Bestimmungen des Übereinkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts - Prüfung durch den Gerichtshof, ob ausreichende Vorkehrungen getroffen sind, um die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung zu gewährleisten - Umfang, 2. Völkerrechtliche Verträge - Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums - Übereinkommen, das das Wesen der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Organe nicht beeinträchtigt - Vereinbarkeit der Bestimmungen des Übereinkommens mit dem EG-Vertrag, 3. Völkerrechtliche Verträge - Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums - Mechanismen betreffend die einheitliche Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens und die Beilegung von Streitigkeiten - Mechanismen, die nicht dazu führen, dass der Gemeinschaft und ihren Organen bei der Ausübung ihrer internen Zuständigkeiten eine bestimmte Auslegung der durch das Übereinkommen übernommenen Gemeinschaftsvorschriften verbindlich vorgegeben wird - Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag, |
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