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JuraForum.deUrteileEUGHGutachten vom 10.04.1992, Aktenzeichen: C-1/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-1/92

Gutachten vom 10.04.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Um eine möglichst einheitliche Auslegung der Bestimmungen des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums und der im wesentlichen in dieses übernommenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu erreichen, verleiht Artikel 105 des Abkommens dem Gemischten Ausschuß, der sich aus den Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt, die Zuständigkeit dafür, die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichtshofes der Europäischen Freihandelsassoziation ständig zu verfolgen und sich dafür einzusetzen, daß die einheitliche Auslegung des Abkommens gewahrt bleibt. Falls diese Zuständigkeit dem Gemischten Ausschuß die Möglichkeit eröffnen sollte, die Verbindlichkeit der Entscheidungen des Gerichtshofes in der Gemeinschaftsrechtsordnung ausser acht zu lassen, so würde die Zuweisung dieser Zuständigkeit an den Gemischten Ausschuß die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung, deren Wahrung der Gerichtshof nach Artikel 164 EWG-Vertrag zu sichern hat, beeinträchtigen und wäre daher mit dem EWG-Vertrag unvereinbar.

Jedoch ist in der "Vereinbarten Niederschrift zu Artikel 105" der Grundsatz niedergelegt, daß die Entscheidungen des Gemischten Ausschusses gemäß diesem Artikel nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zuwiderlaufen dürfen.

Daher ist die dem Gemischten Ausschuß durch Artikel 105 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums verliehene Zuständigkeit für die Wahrung der einheitlichen Auslegung des Abkommens nur dann mit dem EWG-Vertrag vereinbar, wenn dieser Grundsatz, der eine wesentliche, für die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung unerläßliche Garantie darstellt, in einer für die Vertragsparteien verbindlichen Form zum Ausdruck gebracht wird.

2. Nach Artikel 111 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums ist der Gemischte Ausschuß, der von der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation angerufen wird, für die Beilegung aller Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung des Abkommens zuständig, die nach Artikel 105 Absatz 3 die eine Abweichung in der Rechtsprechung betreffenden Streitigkeiten einschließen, die er nicht nach dem im letztgenannten Artikel vorgesehenen Verfahren hat beilegen können.

Da die Zuweisung einer solchen Zuständigkeit die Frage aufwirft, ob sie dem Gemischten Ausschuß die Möglichkeit eröffnet, die Verbindlichkeit der Entscheidungen des Gerichtshofes in der Gemeinschaftsrechtsordnung ausser acht zu lassen, ist zu bemerken, daß Artikel 105 Absatz 3 einen Zusammenhang zwischen dem Verfahren dieses Artikels und dem des Artikels 111 des Abkommens herstellt und daß aufgrund dieses Zusammenhangs eine systematische und kohärente Auslegung dieser beiden Bestimmungen geboten ist. Eine solche Auslegung erfordert zwangsläufig, daß der in der "Vereinbarten Niederschrift zu Artikel 105" zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, daß die Entscheidungen des Gemischten Ausschusses nicht der Rechtsprechung des Gerichtshofes zuwiderlaufen dürfen, auch dann gilt, wenn der Gemischte Ausschuß eine Streitigkeit dadurch beizulegen sucht, daß er sich gemäß Artikel 111 um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung bemüht. Nur diese Auslegung steht im übrigen mit der Zuständigkeit in Einklang, die Artikel 111 Absatz 3 dem Gerichtshof für die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen verleiht, wenn die Streitigkeit die Auslegung von Bestimmungen des Abkommens betrifft, die mit den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts inhaltlich identisch sind.

Daraus folgt, daß die Zuständigkeiten, die Artikel 111 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums dem Gemischten Ausschuß verleiht, die Verbindlichkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofes und die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht beeinträchtigen, wenn feststeht, daß der in der "Vereinbarten Niederschrift zu Artikel 105" zum Ausdruck gebrachte Grundsatz die Vertragsparteien bindet.

3. Artikel 111 Absatz 3 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums weist dem Gerichtshof für den Fall einer Streitigkeit, die die Auslegung von Bestimmungen des Abkommens betrifft, die mit den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts inhaltlich identisch sind, eine Zuständigkeit für die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu.

Zwar können die Zuständigkeiten, die der EWG-Vertrag dem Gerichtshof einräumt, nur im Rahmen des in Artikel 236 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens geändert werden; jedoch kann ein von der Gemeinschaft geschlossenes internationales Abkommen ihm neue Zuständigkeiten wie diejenige für die Auslegung der Bestimmungen eines solchen Abkommens zuweisen, sofern dadurch nicht die Aufgabe des Gerichtshofes, wie sie im EWG-Vertrag ausgestaltet ist, d. h. die eines Gerichts, dessen Entscheidungen verbindlich sind, verfälscht wird.

Zwar soll die Anrufung des Gerichtshofes nach Artikel 111 Absatz 3 des Abkommens diesem nicht die Regelung der Streitsache übertragen, die beim Gemischten Ausschuß anhängig bleibt; dies ändert jedoch nichts daran, daß die vom Gerichtshof vorzunehmende Auslegung verbindlich ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des Abkommens ergibt.

Daraus folgt, daß, wenn der Gerichtshof nach Artikel 111 Absatz 3 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums zu entscheiden hat, sowohl die Vertragsparteien als auch der Gemischte Ausschuß an die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der fraglichen Bestimmungen gebunden sind. Daher ist die Zuständigkeit, die Artikel 111 Absatz 3 des Abkommens dem Gerichtshof für die Auslegung der Bestimmungen des Abkommens auf Antrag der Streitparteien verleiht, mit dem EWG-Vertrag vereinbar.

4. Die in Artikel 111 Absatz 4 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums vorgesehene Streitbeilegung im Wege des Schiedsverfahrens kann die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung nicht beeinträchtigen, weil schon nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift Fragen, die die Auslegung von Bestimmungen des Abkommens betreffen, die mit den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts identisch sind, in derartigen Schiedsverfahren nicht behandelt werden dürfen.

5. Nach Artikel 107 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums können die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation ihre Gerichte ermächtigen, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um eine Entscheidung über die Auslegung einer Bestimmung des Abkommens zu ersuchen. Da der Wortlaut der genannten Vorschrift eine verbindliche Wirkung der Antworten, die der Gerichtshof eventuell zu geben hat, gewährleistet, ist dieser Mechanismus, der mit der Aufgabe des Gerichtshofes und den Voraussetzungen für das ordnungsgemässe Wirken des Vorabentscheidungsverfahrens in Einklang steht, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

6. Die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluß internationaler Abkommen ergibt sich nicht nur aus einer ausdrücklichen Verleihung durch den EWG-Vertrag, sondern auch aus anderen Vertragsbestimmungen und in deren Rahmen vorgenommenen Handlungen der Organe der Gemeinschaft. Daher ist die Gemeinschaft aufgrund der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags und der zu ihrer Durchführung vorgenommenen Handlungen für den Abschluß internationaler Abkommen auf diesem Gebiet zuständig. Diese Zuständigkeit schließt zwangsläufig die Möglichkeit für die Gemeinschaft ein, vertraglichen Bestimmungen über die Verteilung der jeweiligen Zuständigkeiten der Vertragsparteien in Wettbewerbssachen zuzustimmen, sofern diese Bestimmungen die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Organe, wie sie im EWG-Vertrag ausgestaltet sind, nicht verfälschen.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 85 ff.,
Stichworte:1. Völkerrechtliche Verträge - Abkommen über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums - Gemischter Ausschuß - Zuständigkeit für das Verfolgen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts der Europäischen Freihandelsassoziation sowie für die Wahrung der einheitlichen Auslegung des Abkommens - Zulässigkeit - Voraussetzung - In einer für die Vertragsparteien des Abkommens verbindlichen Form zum Ausdruck gebrachte Verpflichtung zur Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, 2. Völkerrechtliche Verträge - Abkommen über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums - Gemischter Ausschuß - Zuständigkeit für die Beilegung aller Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung des Abkommens - Zulässigkeit - Voraussetzung - In einer für die Vertragsparteien des Abkommens verbindlichen Form zum Ausdruck gebrachte Verpflichtung zur Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes, 3. Völkerrechtliche Verträge - Abkommen über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums - Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Auslegung der Bestimmungen des Abkommens - Zulässigkeit, 4. Völkerrechtliche Verträge - Abkommen über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums - Schiedsverfahren - Zulässigkeit, 5. Völkerrechtliche Verträge - Abkommen über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums - Den Gerichten der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation eingeräumte Möglichkeit, den Gerichtshof um die Auslegung des Abkommens zu ersuchen - Zulässigkeit im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der Antworten des Gerichtshofes, 6. Völkerrechtliche Verträge - Abkommen der Gemeinschaft - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Wettbewerb - Abkommen über die Verteilung der jeweiligen Zuständigkeiten der Vertragsparteien in Wettbewerbssachen - Zulässigkeit, (EWG-Vertrag, Artikel 85 ff.),

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