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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 31.07.2003, Aktenzeichen: C-208/03 P-R 



EUGH – Aktenzeichen: C-208/03 P-R

Beschluss vom 31.07.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung kann nicht mit der Begründung für unzulässig erklärt werden, dass er auf die Aussetzung des Vollzugs der streitigen, im ersten Rechtszug angefochtenen Handlung gerichtet sei.

Eine Auslegung von Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, wonach der Gerichtshof nicht befugt wäre, die Aussetzung des Vollzugs der im ersten Rechtszug angefochtenen Handlung anzuordnen, wenn er im Rahmen eines Rechtsmittels damit befasst ist, hätte nämlich zur Folge, dass in einer Vielzahl von Rechtsmittelverfahren und insbesondere dann, wenn sich der Antrag auf Aufhebung des Urteils des Gerichts dagegen richtet, dass es die Klage für unzulässig erklärt hat, dem Rechtsmittelführer jede Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes genommen wäre. Eine solche Auslegung wäre mit dem Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unvereinbar, bei dem es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt. Dieser Grundsatz ist auch in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert. Der Anspruch auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, den der Einzelne nach dem Gemeinschaftsrecht hat, bedeutet u. a., dass ihm vorläufiger Schutz gewährt werden kann, wenn dies für die volle Wirksamkeit der künftigen Endentscheidung erforderlich ist.

( vgl. Randnrn. 79-81, 85 )

2. Im Rahmen eines Rechtsmittels gegen ein Urteil des Gerichts, mit dem eine Nichtigkeitsklage für unzulässig erklärt wird, kann das Vorbringen des Antragstellers gegen dieses Urteil, so stichhaltig es auch sein mag, nicht ausreichen, um die Aussetzung des Vollzugs der Handlung, deren Nichtigerklärung im ersten Rechtszug begehrt wurde, auf den ersten Blick zu rechtfertigen. Um nachzuweisen, dass die Voraussetzung des Fumus boni iuris erfuellt ist, müsste der Antragsteller dartun können, dass das Vorbringen, mit dem im Rahmen der Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit der streitigen Handlung in Abrede gestellt wurde, geeignet ist, auf den ersten Blick die beantragte Aussetzung zu rechtfertigen.

( vgl. Randnrn. 89-90 )

3. Der schwere und nicht wieder gutzumachende Schaden - das Kriterium der Dringlichkeit - stellt den Ausgangspunkt des Vergleichs dar, der im Rahmen der Interessenabwägung durchgeführt wird. Bei diesem Vergleich muss der Richter der einstweiligen Anordnung insbesondere prüfen, ob die etwaige Nichtigerklärung der streitigen Handlung durch den Richter der Hauptsache die Umkehrung der Lage erlauben würde, die durch den sofortigen Vollzug dieser Handlung entstanden wäre, und - umgekehrt - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Handlung deren volle Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde. Überdies kann der Richter der einstweiligen Anordnung das unterschiedliche Gewicht der Rechtsmittelgründe, die geltend gemacht werden, um einen Fumus boni iuris darzutun, bei seiner Beurteilung der Dringlichkeit und gegebenenfalls der Interessenabwägung berücksichtigen.

( vgl. Randnrn. 106, 110 )
Rechtsgebiete:EG, Satzung des Gerichtshofes, KS, EA
Vorschriften:EG Art. 225, EG Art. 190 Absatz 4, EG Artikel 242, EG Art. 243, Satzung des Gerichtshofes Art. 56 Absatz 1, KS Art. 21 Absatz 3, EA Art. 108 Absatz 3,
Stichworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen, im ersten Rechtszug angefochtenen Handlung - Zulässigkeit, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 1), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts - Fumus boni iuris" - Urteil, mit dem die angefochtene Handlung für unzulässig erklärt wird - Vorbringen gegen das Urteil - Nicht ausreichend, um die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlung auf den ersten Blick zu rechtfertigen, , (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2), , 3. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Abwägung sämtlicher betroffener Belange, , (Artikel 242 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2),

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