JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 31.07.1989, Aktenzeichen: C-206/89 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Damit der Vollzug gemäß Artikel 185 EWG-Vertrag ausgesetzt werden kann, müssen nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung in den entsprechenden Anträgen die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht und die Umstände angeführt werden, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, die im Hinblick auf die Gefahr des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens zu beurteilen ist. Der Antragsteller muß ausserdem sein Rechtsschutzinteresse beweisen, das die wesentliche Grundvoraussetzung für jede Klage darstellt. |
| Rechtsgebiete: | EWG/EAG BeamtStat, EWG-Vertrag, Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensten der Europäischen Gemeinschaften |
| Vorschriften: | EWG/EAG BeamtStat Art. 91, EWG-Vertrag Art. 185, EWG-Vertrag Art. 83, Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensten der Europäischen Gemeinschaften Art. 12 Abs. 2, Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensten der Europäischen Gemeinschaften Art. 13, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung, , ( EWG-Vertrag, Artikel 185, Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2 ), |
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