JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 31.01.1991, Aktenzeichen: C-345/90 P-R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Aussetzung der Durchführung eines Urteils des Gerichts, das mit einem Rechtsmittel beim Gerichtshof angefochten ist, ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung glaubhaft gemacht, wenn die mit dem Rechtsmittel beanstandete Begründung des Gerichts, aufgrund deren es zu seiner Entscheidung gelangte, Grundsatzfragen der Grenzen der richterlichen Kontrolle von Entscheidungen der Anstellungsbehörde aufwirft, die der Gerichtshof bisher nicht entschieden hat. Die Notwendigkeit zu verhindern, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, ist gegeben, wenn das rechtsmittelführende Organ zeigt, daß die Durchführung des angefochtenen Urteils zu einer ernstlichen Störung der Arbeit seiner Dienststellen führen könnte, der gegenüber das Interesse des vor dem Gericht obsiegenden Klägers an der sofortigen Durchführung des Urteils zurücktreten muß. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Satzung, Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | EWG-Satzung Art. 49, EWG-Satzung Art. 53, Verfahrensordnung Art. 83 § 2, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Durchführung - Mit einem Rechtsmittel angefochtenes Urteil des Gerichts - Voraussetzungen - Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden, , (EWG-Vertrag, Artikel 185, Satzung des Gerichtshofes der EWG, Artikel 53, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2), |
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