JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 30.11.1994, Aktenzeichen: C-294/90 - DEPE
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der Gerichtshof hat im Rahmen des Artikels 74 der Verfahrensordnung nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Gemäß Artikel 73 der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, wobei dieser Begriff ° wie sich insbesondere aus Artikel 72 der Verfahrensordnung ergibt ° nur das Verfahren vor dem Gerichtshof meint, unter Ausschluß des Vorverfahrens. Da das Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gerichtshof die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten. Da der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt dieser Festsetzung berücksichtigt, ist über die durch dieses Nachverfahren entstehenden Kosten nicht gesondert zu entscheiden. |
| Rechtsgebiete: | Verfahrensordnung, EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | Verfahrensordnung Art. 73, Verfahrensordnung Art. 74, EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, |
| Stichworte: | Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Begriff - Zu berücksichtigende Faktoren, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 73), |
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