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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 30.09.1992, Aktenzeichen: C-295/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-295/92

Beschluss vom 30.09.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Entscheidung der Kommission, eine staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, ist unzulässig, wenn die streitige Beihilfe ausschließlich einer Gruppe von Unternehmen zugute kommt, mit denen weder die Klägerin noch die von ihr vertretenen Wirtschaftsteilnehmer im Wettbewerb stehen. In einer derartigen Situation ist die Klägerin nämlich nicht unmittelbar und individuell durch die angefochtene Entscheidung betroffen.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 92 Abs. 1,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung der Kommission, keine Einwände gegen eine staatliche Beihilfe zu erheben - Wirtschaftsteilnehmer, der mit dem Beihilfeempfänger nicht im Wettbewerb steht - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 2),

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