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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 30.09.1992, Aktenzeichen: C-294/91 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-294/91 P

Beschluss vom 30.09.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rechtsmittelverfahren kann weder in bezug auf die Abweisung einzelner Klageanträge als unzulässig noch in bezug auf die Abweisung eines weiteren Klageantrags in der Sache, die aufgrund der Feststellung erfolgt ist, daß die vom Kläger angefochtene Entscheidung die einzige gewesen sei, die rechtmässig habe ergehen können, mit Erfolg gerügt werden, daß dem Gericht bei der Würdigung der für die Prüfung der Begründetheit der Klage erforderlichen Beweismittel Fehler unterlaufen seien; daher ist Artikel 119 der Verfahrensordnung anzuwenden.
Rechtsgebiete:Beamtenstatut
Vorschriften:Beamtenstatut Art. 45, Beamtenstatut Art. 7 Abs. 2,
Stichworte:Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Würdigung der Beweismittel - Unzulässigkeit in Anbetracht der Begründung, mit der das Gericht die Klage abgewiesen hat, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 119),

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