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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 30.04.2002, Aktenzeichen: C-181/01 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-181/01 P

Beschluss vom 30.04.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Begriffe der Übernahme eines Risikos oder des Verschuldens ergeben sich nicht aus der Definition des Unfalls in Artikel 2 Absatz 1 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten. Ihre Anwendung auf einen Einzelfall steht daher der Qualifizierung eines auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignisses als Unfall nicht entgegen, sondern führt lediglich zum Ausschluss eines Unfalls im Sinne der genannten Regelung von der in Artikel 73 des Statuts vorgesehenen Deckung.

( vgl. Randnr. 21 )
Rechtsgebiete:EG-Satzung, EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:EG-Satzung Art. 49, EWG/EAGBeamtStat Art. 73, Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten Art. 2,
Stichworte:Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Unfall - Begriff - Übernahme eines Risikos oder Verschulden - Ausschluss, , (Beamtenstatut, Artikel 73, Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Artikel 2 Absatz 1),

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