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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 30.03.1990, Aktenzeichen: C-371/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-371/89

Beschluss vom 30.03.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Untätigkeitsklage, durch die eine natürliche oder juristische Person feststellen lassen will, daß es die Kommission dadurch, daß sie gegen einen Mitgliedstaat kein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung eingeleitet hat, unter Verstoß gegen den Vertrag unterlassen hat, einen Beschluß zu fassen, ist unzulässig.

Natürliche oder juristische Personen können den Gerichtshof gemäß Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag nur anrufen, um feststellen zu lassen, daß es ein Gemeinschaftsorgan unter Verletzung des Vertrages unterlassen hat, Akte zu erlassen, deren Adressaten sie sein können. Im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Artikel 169 kann die Kommission jedoch nur Akte erlassen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, VerfO
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 175 Abs. 3, EWG-Vertrag Art. 169, VerfO Art. 92 § 1,
Stichworte:Untätigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können - Unterlassung, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - Unzulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 169 und 175 Absatz 3 ),

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