JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 30.01.2002, Aktenzeichen: C-151/01 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine natürliche oder juristische Person kann nur dann von einer Bestimmung, die aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter hat, individuell betroffen sein, wenn diese Bestimmung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt. Im vorliegenden Fall betrifft die Verordnung Nr. 1338/2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß Verordnung Nr. 2081/92 die Rechtsmittelführerin nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmerin, die Stopfenten in dem betreffenden geografischen Gebiet hält, das in der dem Eintragungsantrag beigefügten Spezifikation angegeben ist, und die die Erzeugnisse aus dieser Haltung vermarktet. Es handelt sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die jederzeit von jedem beliebigen Betrieb ausgeübt werden kann. Der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1338/2000 in einer Lage befand, die es erforderlich machte, dass sie Anpassungen ihrer Produktionsstruktur vornimmt, um die genannten Bedingungen zu erfuellen, reicht nicht dafür aus, dass sie in gleichartiger Weise wie ein Adressat einer Entscheidung individuell betroffen ist. Zum einen wäre die Rechtsmittelführerin, auch wenn man annimmt, dass die Kommission bei Erlass der Verordnung Nr. 1338/2000 gemäß einer besonderen Bestimmung der Verordnung Nr. 2081/92 die Folgen der beabsichtigten Handlung für die Situation bestimmter Einzelpersonen, darunter auch die Rechtsmittelführerin, hätte berücksichtigen müssen, keineswegs von der Verpflichtung entbunden gewesen, nachzuweisen, dass sie durch die Verordnung Nr. 1338/2000 aufgrund einer tatsächlichen Situation beeinträchtigt ist, die sie aus dem Kreis aller anderen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt. Zum anderen ist die Schaffung einer Produktionsstruktur, die mit den Hoechstgrenzen für die Erzeugung von Enten vereinbar ist, die in der dem Eintragungsantrag beigefügten Spezifikation vorgesehen sind, auch für jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer geboten, der aus Enten hergestellte Erzeugnisse unter der Verwendung der geschützten geografischen Angabe canard à foie gras du Sud-Ouest" vermarkten möchte. ( vgl. Randnrn. 33-37 ) 2. Das durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschaffene Einspruchsverfahren ist nicht dazu bestimmt ist, Differenzen zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Eintragung einer Bezeichnung beantragt hat, und einer natürlichen oder juristischen Person beizulegen, die in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat. Diese Auslegung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2081/92 verstößt nicht gegen den Anspruch jeder Person auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wie ihn das Gemeinschaftsrecht als allgemeinen Grundsatz garantiert, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist. In Übereinstimmung mit diesem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist es Sache der nationalen Gerichte, über die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eintragung einer Bezeichnung, den die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats bei der Kommission stellt, zu entscheiden, wobei sie dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Entscheidungen anzuwenden haben, die von der betreffenden nationalen Behörde erlassen werden und Rechte verletzen können, die Dritte aus dem Gemeinschaftsrecht ableiten; eine entsprechende Klage ist folglich als zulässig anzusehen, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen. ( vgl. Randnrn. 45-47 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 2081/92 |
| Vorschriften: | Verordnung 2081/92 Art. 2 Abs. 2 Buchst. b, Verordnung 2081/92 Art. 4 Abs. 1, Verordnung 2081/92 Art. 4 Abs. 2, Verordnung 2081/92 Art. 5 Abs. 3, Verordnung 2081/92 Art. 7, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Regelung über die Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben" - Klage eines Herstellers, der Erzeugnisse unter einer Bezeichnung vertreibt, die Gegenstand einer Eintragung ist, und der gegen diese Eintragung bei der nationalen Behörde Einspruch eingelegt hat - Unzulässigkeit, , (Artikel 230 Absatz 4 EG, Verordnung Nr. 1338/2000 der Kommission), , 2. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung Nr. 2081/92 - Einspruchsverfahren gegen den Eintragungsantrag - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Fehlen eines Verstoßes, , (Verordnung Nr. 2081 des Rates), |
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