JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 29.09.1995, Aktenzeichen: C-2/94 SA
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Prüfung eines Antrags auf Ermächtigung zur Durchführung eines Verfahrens zur Zwangsvollstreckung in Vermögensgegenstände eines Organs setzt voraus, daß der Antragsteller über einen vollstreckbaren Titel verfügt. Andernfalls ist über den Antrag nicht zu entscheiden. 2. Die Feststellung einer etwaigen Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen wegen verspäteter Zahlung der Kosten und die Festsetzung des anwendbaren Zinssatzes fallen nach Artikel 74 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes. |
| Rechtsgebiete: | VerfO |
| Vorschriften: | VerfO Art. 74 § 1, |
| Stichworte: | 1. Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Antrag auf Ermächtigung zur Vornahme einer Pfändung von Vermögensgegenständen eines Organs - Fehlen eines vollstreckbaren Titels - Keine Entscheidung über den Antrag, , (Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 1), , 2. Verfahren - Kosten - Festsetzung - Erstattungsfähige Kosten - Feststellung der wegen verspäteter Zahlung der Kosten geschuldeten Verzugszinsen - Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 74 § 1), |
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