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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 29.05.2001, Aktenzeichen: C-1/00 SA 



EUGH – Aktenzeichen: C-1/00 SA

Beschluss vom 29.05.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, nach dem die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein dürfen, bezweckt, zu verhindern, dass die Funktionsfähigkeit und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigt werden. Folglich beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes im Fall eines Antrags auf Pfändung auf die Prüfung der Frage, ob eine solche Maßnahme im Hinblick auf die Wirkungen, die sie nach dem anwendbaren nationalen Recht entfaltet, geeignet ist, das ordnungsgemäße Funktionieren und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften zu beeinträchtigen. Dabei kann das Funktionieren der Gemeinschaften durch Zwangsmaßnahmen behindert werden, die die Finanzierung der gemeinsamen Politiken oder die Durchführung von Aktionsprogrammen der Gemeinschaften betreffen.

( vgl. Randnrn. 9-10, 12 )
Rechtsgebiete:Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, EGV
Vorschriften:Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 1 S. 3, EGV Art. 177 Abs. 1,
Stichworte:Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Antrag auf Ermächtigung zur Pfändung bei einem Gemeinschaftsorgan - Erfordernis einer Ermächtigung durch den Gerichtshof - Umfang der Zuständigkeit des Gerichtshofes - Zwangsmaßnahmen, die die Finanzierung der gemeinsamen Politiken oder die Durchführung von Aktionsprogrammen der Gemeinschaften betreffen - Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Gemeinschaften, , (Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 1),

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