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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 28.09.1998, Aktenzeichen: C-151/98 P-I 



EUGH – Aktenzeichen: C-151/98 P-I

Beschluss vom 28.09.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Gemäß Artikel 37 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit alle Personen beitreten, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen. Der Gerichtshof lässt eine Streithilfe insbesondere durch Vereinigungen zu, deren Ziel der Schutz ihrer Mitglieder in Rechtssachen ist, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können.

Bei einem Rechtsstreit, der Grundsatzfragen betrifft, die den Handlungsspielraum der Kommission im Rahmen des in der Verordnung Nr. 2377/90 festgelegten gemeinschaftlichen Verfahrens zur Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs berühren, hat eine Vereinigung, in der nationale Vereinigungen der europäischen Tierarzneimittelindustrie und Hersteller von Tierarzneimitteln zusammengeschlossen sind, insofern ein solches berechtigtes Interesse, als die Antwort auf die genannten Fragen für die Mitglieder dieser Vereinigung von nunmittelbarem Interesse ist.
Rechtsgebiete:EG-Satzung
Vorschriften:EG-Satzung Art. 49,
Stichworte:Verfahren - Streithilfe - Personen, die ein berechtigtes Interesse haben - Rechtsstreit über den Handlungsspielraum der Kommission im Rahmen der Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs - Streithilfeantrag einer Vereinigung der Tierarzneimittelindustrie - Zulässigkeit, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes der EG, Artikel 37 § 2, Verordnung Nr. 2377/90 des Rates),

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