JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 28.06.1993, Aktenzeichen: C-64/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage im Sinne des Artikels 173 des Vertrages gegeben ist, sind nur diejenigen Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen können. Dies ist nicht der Fall bei einer von der Kommission an die Behörden eines Mitgliedstaats gerichteten Stellungnahme, die abgesehen davon, daß sie nur eine vorläufige Stellungnahme zu einem nationalen Regelungsvorhaben ist und nur auf die Tragweite einer Gemeinschaftsregelung verweist, in den Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Behörden fällt, die zu einer wirksamen Verwaltung der gemeinsamen Agrarpolitik gehört und für sie unerläßlich ist, und es kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie Rechtswirkungen gegenüber Privatpersonen erzeugt. 2. Die in Artikel 184 des Vertrages eröffnete Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen, begründet keinen selbständigen Klageweg, und es kann von ihr nur inzident Gebraucht gemacht werden. Daher führt die Unzulässigkeit der Klage auch zur Unzulässigkeit des gemäß Artikel 184 des Vertrages gestellten Antrags. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 3477/92/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 173, EWGV Art. 184, VO Nr. 3477/92/EWG Art. 9, VO Nr. 3477/92/EWG Art. 10, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Stellungnahme der Kommission, die an die nationalen Stellen gerichtet ist, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik durch eine Verordnung vorgeschriebene Maßnahmen zu erlassen haben, , (EWG-Vertrag, Artikel 173), , 2. Einrede der Rechtswidrigkeit - Inzidentcharakter - Unzulässige Klage - Unzulässigkeit der Einrede, , (EWG-Vertrag, Artikel 184), |
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