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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 28.03.1996, Aktenzeichen: C-270/95 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-270/95 P

Beschluss vom 28.03.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Da der Anwendungsbereich des Artikels 115 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke, der auf alle Anmelder einer Gemeinschaftsmarke anwendbar ist, denen er eine Sprachenregelung auferlegt, im Hinblick auf seinen Zweck objektiv bestimmt ist, ist die gegen diese Vorschrift erhobene Nichtigkeitsklage einer natürlichen Person ° eines Markenbevollmächtigten °, die nicht dargetan hat, daß ihre tatsächliche Situation sie von jeder anderen Person unterscheidet, die für sich selbst oder für ihre Mandanten eine Gemeinschaftsmarke erwerben möchte, unzulässig.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 40/94
Vorschriften:Verordnung Nr. 40/94 Art. 115,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Vorschrift, mit der die Sprachenregelung für das einzige Verfahren zum Erwerb einer Gemeinschaftsmarke eingeführt wird - Klage eines Markenbevollmächtigten - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4, Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 115),

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