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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 27.11.2001, Aktenzeichen: C-208/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-208/99

Beschluss vom 27.11.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die von einem Mitgliedstaat wegen seiner Bezeichnung, neben den betroffenen Unternehmen, als Adressat von Entscheidungen der Kommission über die Streichung von Zuschüssen des EAGFL erhobene Nichtigkeitsklage ist im vorliegenden Fall als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

Ein Rechtsakt der Kommission kann nämlich nur dann mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn er Rechtswirkungen erzeugen soll, die allerdings in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat eine solche Klage erheben will, nicht für diesen selbst eintreten müssen. Die Bezeichnung des Mitgliedstaats als Adressat der genannten Entscheidungen hat aber offensichtlich keine eigenständige rechtliche Wirkung. Zum einen ergeben sich die Verpflichtungen des Mitgliedstaats hinsichtlich der möglichen Zwangsvollstreckung der fraglichen Entscheidungen und der Erteilung der Vollstreckungsklausel nämlich unmittelbar aus Artikel 192 EG-Vertrag (jetzt Artikel 256 EG) und sind nicht durch seine Bezeichnung als Adressat dieser Entscheidungen bedingt. Zum anderen berühren diese nicht die Frage einer möglichen Haftung oder möglicher Verpflichtungen des Mitgliedstaats aufgrund der Artikel 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der durch die Verordnung Nr. 2082/93 geänderten Fassung, die Regelungen zur Finanzkontrolle und zur Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligungen enthalten.

( vgl. Randnrn. 24-28 )
Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EWG) Nr. 4256/88, Verordnung (EWG) Nr. 2052/88, Verfahrensordnung
Vorschriften:EGV Art. 230, EGV Art. 256, Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 Art. 8, Verordnung (EWG) Nr. 2052/88, Verfahrensordnung Art. 92 § 1,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Handlungen, die Rechtswirkungen erzeugen - Bezeichnung eines Mitgliedstaats, neben den betroffenen Unternehmen, als Adressat von Entscheidungen über die Streichung von EAGFL-Zuschüssen - Klage des Mitgliedstaats gegen die Bezeichnung als Adressaten - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 192 [jetzt Artikel 256 EG], Artikel 230 EG, Verordnungen des Rates Nr. 4253/88, Artikel 23 und 24, und Nr. 2082/93),

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