JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 27.06.1991, Aktenzeichen: C-117/91 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Frage der Zulässigkeit der Klage ist zwar grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorzugreifen. Wenn jedoch die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht wird, hat gleichwohl der Richter im Verfahren der einstweiligen Anordnung festzustellen, ob die Klage auf den ersten Blick Merkmale aufweist, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schluß zulassen, daß sie zulässig ist. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 178, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Klage - Unerheblich - Grenzen, , (EWG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung, Artikel 83 § 1), |
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