JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 27.02.2003, Aktenzeichen: C-82/02
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79, der die Gewährung der Ausfuhrerstattung davon abhängig macht, dass die Ware das geografische Gebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen hat, ist dahin auszulegen, dass sich die Wendung geografisches Gebiet der Gemeinschaft" auf einen gegenständlichen Begriff bezieht und dass die Voraussetzung, dass das Erzeugnis, für das Ausfuhrerstattungen beantragt worden sind, das geografische Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben muss, weder durch die Unterstellung des Erzeugnisses unter zollamtliche Überwachung noch durch seine Unterwerfung unter ein Zolllagerverfahren erfuellt ist. ( vgl. Randnr. 46 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | Verfahrensordnung, Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 |
| Vorschriften: | Verfahrensordnung Art. 104 § 3, Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 Art. 9 Abs. 1, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Voraussetzungen für die Zahlung - Verlassen des geografischen Gebietes der Gemeinschaft - Begriff, , (Verordnung Nr. 2730/79 der Kommission, Artikel 9 Absatz 1), |
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