JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 27.02.2002, Aktenzeichen: C-480/01 P (R)
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Maßnahmen können vom Richter der einstweiligen Anordnung nur angeordnet werden, wenn insbesondere feststeht, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, dass sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten. Einstweilige Maßnahmen, die schon nicht geeignet wären, den vom Antragsteller angeführten schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu verhindern, können dafür erst recht nicht erforderlich sein. Ohne ein Interesse des Antragstellers an der Anordnung der beantragten einstweiligen Maßnahmen können diese somit nicht das Dringlichkeitskriterium erfuellen. Der Erlass einer abschließenden Entscheidung in einem Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln nimmt dem Betroffenen jedes Interesse an der Fortführung eines auf die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung im Rahmen dieses Verfahrens und des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens gerichteten Verfahrens der einstweiligen Anordnung. ( vgl. Randnrn. 22-25 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV, EG-Satzung |
| Vorschriften: | EGV Art. 225, EGV Art. 81, EG-Satzung Art. 50 Abs. 2, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung, , (Artikel 242 EG und 243 EG), |
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