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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 27.02.1991, Aktenzeichen: C-285/90 



EUGH – Aktenzeichen: C-285/90

Beschluss vom 27.02.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Da keine Bestimmung des EWG-Vertrags die Möglichkeit vorsieht, daß eine natürliche oder eine juristische Person beim Gerichtshof eine Klage gegen einen Mitgliedstaat auf Aufhebung von Gerichtsentscheidungen dieses Staates erhebt, ist der Gerichtshof für eine solche Klage offensichtlich unzuständig.
Rechtsgebiete:Verfahrensordnung
Vorschriften:Verfahrensordnung Art. 92 § 1,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Maßnahmen der nationalen Behörden - Unzuständigkeit des Gerichtshofes, , (Verfahrensordnung, Artikel 92 § 1),

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