JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 27.02.1991, Aktenzeichen: C-126/90 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Es ist Sache des Gerichts, zu beurteilen, ob es unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemässen Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Entscheidung über eine von der beklagten Partei erhobene Unzulässigkeitseinrede sofort zu treffen oder sie dem Endurteil vorzubehalten. Im Rahmen der Prüfung eines Rechtsmittels ist der Rechtsmittelgrund, mit dem die dazu vom Gericht erlassene Entscheidung angegriffen wird, zurückzuweisen. 2. Die Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts gelten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht nur für die aktiven Beamten, sondern auch für die Bewerber um ein Amt. Die genannten Artikel, die eine vorherige Verwaltungsbeschwerde vorschreiben, gelten daher für die Klage eines in die Eignungsliste aufgenommenen Teilnehmers an einem allgemeinen Auswahlverfahren dagegen, daß ihm von dem Organ, das dieses Auswahlverfahren durchgeführt hat, keine Stelle angeboten wird, und Artikel 179 EWG-Vertrag findet Anwendung. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Satzung, EWG-Vertrag, EWG/EAG BeamtStat |
| Vorschriften: | EWG-Satzung Art. 49, EWG-Vertrag Art. 173, EWG/EAG BeamtStat Art.90, EWG/EAG BeamtStat Art. 91, |
| Stichworte: | 1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Verfahrensfehler - Entscheidung darüber, ob über eine Unzulässigkeitseinrede im Endurteil zu entscheiden ist - Ermessen des Gerichts - Zurückweisung, , 2. Beamte - Klage - Klage eines in die Eignungsliste aufgenommenen Teilnehmers an einem allgemeinen Auswahlverfahren dagegen, daß ihm keine Stelle angeboten wird - Rechtsgrundlage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fehlen - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 179, Beamtenstatut, Artikel 90 und 91), |
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