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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 27.01.1993, Aktenzeichen: C-25/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-25/92

Beschluss vom 27.01.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Wahlperiode der Abgeordneten des Europäischen Parlaments kann durch den Eintritt eines Ereignisses verkürzt werden, das zum Freiwerden eines Sitzes nach Artikel 12 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments führt, was nach Artikel 6 Absatz 3 des Akts insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament eintritt. Hingegen ist dem Parlament nirgends die Befugnis zuerkannt, Mandate seiner Mitglieder aufgrund eines Ereignisses für ungültig zu erklären, das nach der Wahl unabhängig von dieser eintritt und nicht die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament zur Folge hat. Somit konnte das Parlament dem Antrag, die Mandate der im Juni 1989 gewählten deutschen Abgeordneten des deutschen Parlaments nach der im Oktober 1990 erfolgten deutschen Einigung zu überprüfen, nicht stattgeben.

Ein Schreiben des Präsidenten des Parlaments, in dem er einen Bürger darüber informiert, daß seinem Einspruch gegen die Wahl nicht stattgegeben werden könne, kann daher nicht als Handlung angesehen werden, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist.
Rechtsgebiete:EWGV, VerfOEuGH
Vorschriften:EWGV Art. 173, VerfOEuGH Art. 91 § 1,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Weigerung des Parlaments, nach der deutschen Einigung die Mandate der zuvor gewählten deutschen Abgeordneten zu überprüfen - Ausschluß, , (EWG-Vertrag, Artikel 173, Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments),

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