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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 26.09.1994, Aktenzeichen: C-26/94 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-26/94 P

Beschluss vom 26.09.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts auf Rechtsfragen beschränkt und kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts gestützt werden. Daher ist ein Rechtsmittel unzulässig, mit dem allein die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts bestritten werden.

2. Nach Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils des Gerichts, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.

Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Gründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf eine blosse erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.
Rechtsgebiete:EWG-Satzung, Statut
Vorschriften:EWG-Satzung Artikel 49, EWG-Satzung Artikel 51, Statut Artikel 45,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 2. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 und 51, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c),

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