( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 26.09.1988, Aktenzeichen: 229/88 R 



EUGH – Aktenzeichen: 229/88 R

Beschluss vom 26.09.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Sinne von Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung ist danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß der Partei, die die Anordnung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Ein finanzieller Schaden wird grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen, wenn er im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte.
Rechtsgebiete:EWGV, VerfOEuGH
Vorschriften:EWGV Art. 173, EWGV Art. 185, EWGV Art. 186, VerfOEuGH Art. 83,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden, , ( EWG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung, Artikel 83, § 2 ),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Beschluss vom 26.09.1988, Aktenzeichen: 229/88 R anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-beschluss-vom-26-09-1988-az-22988-r

"EUGH - 26.09.1988, 229/88 R" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN