JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 26.09.1988, Aktenzeichen: 229/88 R
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Sinne von Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung ist danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Entscheidung notwendig ist, um zu verhindern, daß der Partei, die die Anordnung beantragt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Ein finanzieller Schaden wird grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen, wenn er im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VerfOEuGH |
| Vorschriften: | EWGV Art. 173, EWGV Art. 185, EWGV Art. 186, VerfOEuGH Art. 83, |
| Stichworte: | Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden, , ( EWG-Vertrag, Artikel 185 und 186, Verfahrensordnung, Artikel 83, § 2 ), |
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