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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 26.09.1984, Aktenzeichen: 297/83 



EUGH – Aktenzeichen: 297/83

Beschluss vom 26.09.1984


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

WIE ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER HAUSHALTSORDNUNG , DER DEN HAUSHALTSPLAN ALS DEN AKT DEFINIERT , DURCH DEN DIE VORAUSSICHTLICHEN EINNAHMEN UND AUSGABEN DER GEMEINSCHAFT FÜR JEDES HAUSHALTSJAHR VERANSCHLAGT UND IM VORAUS BEWILLIGT WERDEN , ZU ENTNEHMEN IST , FÜHRT DAS VERFAHREN DER VERABSCHIEDUNG DES HAUSHALTSPLANS LEDIGLICH ZU EINER ERMÄCHTIGUNG , MITTEL ZU BINDEN. DARAUS ERGIBT SICH , DASS EINE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON VON DEN RECHTSAKTEN , DIE TEIL DIESES VERFAHRENS SIND , KEINESFALLS UNMITTELBAR BETROFFEN SEIN KANN. ALLENFALLS KÖNNTE SIE UNMITTELBAR BETROFFEN SEIN VON DEN MASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS.
Rechtsgebiete:Haushaltsverordnung vom 21. Dezember 1977, Verfahrensordnung
Vorschriften:Haushaltsverordnung vom 21. Dezember 1977 Art. 18, Verfahrensordnung Art. 92 § 2,
Stichworte:NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - RECHTSAKTE , DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN - RECHTSAKTE , DIE TEIL DES HAUSHALTSVERFAHRENS SIND, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 173, HAUSHALTSORDNUNG VOM 21. DEZEMBER 1977 , ARTIKEL 1 ABSATZ 1 ),

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