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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 26.04.1993, Aktenzeichen: C-244/92 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-244/92 P

Beschluss vom 26.04.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils des Gerichts, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.

Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Gründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf eine blosse erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.

2. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist der Rechtsmittelgrund, der aus der Rechtswidrigkeit der Vernehmung eines Zeugen durch das Gericht hergeleitet wird, offensichtlich unzulässig, wenn die beteiligte Partei, obwohl sie die Möglichkeit gehabt hat, diesen Zeugen unter den durch Artikel 73 der Verfahrensordnung des Gerichts festgesetzten Voraussetzungen abzulehnen, zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor diesem Gericht irgendeine Einwendung gegen diese Vernehmung erhoben hat.
Rechtsgebiete:EWGS, VerfOEuGH
Vorschriften:EWGS Art. 49, EWGS Art. 51, VerfOEuGH Art. 112 § 1,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 und 51, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c), , 2. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Verfahrensfehler - Vernehmung von Zeugen - Vor dem Gericht nicht abgelehnter Zeuge - Erstmals vor dem Gerichtshof erhobene Einwendung - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 73 §§ 1 und 2),

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