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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 26.02.1996, Aktenzeichen: C-181/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-181/95

Beschluss vom 26.02.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, die die Zulassung ihres Beitritts nicht beim nationalen Gericht erfolgreich beantragt hat, auf Beitritt zum Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof ist unzulässig.

Zwar verleiht nämlich Artikel 37 der EG-Satzung des Gerichtshofes das Recht, Rechtsstreitigkeiten beizutreten, dies gilt jedoch nur für das Streitverfahren, das der Entscheidung eines Rechtsstreits dient, und nicht für das Verfahren nach Artikel 177 EG-Vertrag; diese Bestimmung sieht zwar das Recht vor, Erklärungen abzugeben, behält dies jedoch im Falle natürlicher Personen denjenigen vor, die die Eigenschaft einer beteiligten Partei im Verfahren vor dem nationalen Gericht haben, das den Gerichtshof angerufen hat.
Rechtsgebiete:EG-Satzung, EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Satzung Art. 37, EG-Vertrag Art. 177,
Stichworte:Verfahren - Intervention - Vorabentscheidungsverfahren - Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht "beteiligte Partei" des Ausgangsverfahrens ist, auf Zulassung ihres Beitritts - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 177, Satzung des Gerichtshofes der EG, Artikel 20 und 37),

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