JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 26.01.1990, Aktenzeichen: 286/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Das Verfahren des Artikels 177 EWG-Vertrag stellt ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten dar, aufgrund dessen der Gerichtshof den nationalen Gerichten die Kriterien für eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand gibt, die sie zur Lösung der Rechtsstreitigkeiten benötigen, zu deren Entscheidung sie berufen sind. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein von einem nationalen Gericht vorgelegtes Vorabentscheidungsersuchen nur dann ablehnen, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der von diesem Gericht erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und der Wirklichkeit oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 5, EWG-Vertrag Art. 177, EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 3, EWG-Vertrag Art. 92, |
| Stichworte: | Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Frage, , ( EWG-Vertrag, Artikel 177 ), |
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