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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 25.05.1998, Aktenzeichen: C-361/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-361/97

Beschluss vom 25.05.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Gerichtshof kann nicht über eine Vorlagefrage befinden, wenn offensichtlich ist, daß die von einem nationalen Gericht erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

Dies ist der Fall, wenn die vorgelegten Fragen nach der Auslegung allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen.
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 177,
Stichworte:Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen - Fehlende Zuständigkeit des Gerichtshofes, , (EG-Vertrag, Artikel 177),

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