JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 25.04.2002, Aktenzeichen: C-96/01 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2299/89 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRS) mit der durch die Verordnung Nr. 323/1999 eingefügten Ziffer v, der die Bedingungen festlegt, unter denen ein Systemverkäufer statistische oder andere Informationen aus seinem CRS liefern darf, betrifft sowohl die Rechtsmittelführerinnen in ihrer objektiven Eigenschaft als Systemverkäufer", und zwar nicht anders als die anderen derzeitigen und zukünftigen Systemverkäufer, die sich in der gleichen Lage befinden, als auch die übrigen Wirtschaftsteilnehmer, die auf dem fraglichen Markt tätig sind, wie die Fluggesellschaften oder die abonnierten Benutzer, die ebenfalls in ihrer objektiven Eigenschaft von dieser Bestimmung betroffen sind. Zu diesem Zweck werden in der streitigen Bestimmung Begriffe verwendet, die in der Verordnung Nr. 2299/89 in der durch die Verordnung Nr. 323/1999 geänderten Fassung allgemein und abstrakt definiert sind, nämlich Definitionen der Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, auf die sie anwendbar ist, ohne Bezugnahme auf die besondere Lage bestimmter Wirtschaftsteilnehmer. Ferner steht es dem Charakter einer Bestimmung als Verordnungsvorschrift nicht entgegen, dass sie sich auf die Personen, für die sie gilt, im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, sofern nur ihr Tatbestand objektiv festgelegt ist. ( vgl. Randnrn. 38-39, 41 ) 2. Die vom Gericht vorgenommene Würdigung des ihm unterbreiteten Sachverhalts - wie die Frage, ob die Rechtsmittelführerinnen aufgrund einer Reihe von Eigenschaften, die sie möglicherweise aus dem Kreis aller übrigen von der streitigen Bestimmung erfassten Wirtschaftsteilnehmer herausheben, von der angefochtenen Bestimmung betroffen sind, ober ob sich schwer wiegende Konsequenzen für sie aus der Durchführung der betreffenden Bestimmung ergaben, die geeignet waren, sie von allen anderen Wirtschaftsteilnehmern zu unterscheiden, auf die sie anwendbar ist - stellt, sofern der Sachverhalt nicht verfälscht wurde, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt. ( vgl. Randnrn. 46-47, 55-56 ) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung 323/1999/EWG, Verordnung 2299/89/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung 323/1999/EWG Art. 1 Nr. 7 Buchst. b, Verordnung 2299/89/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. b, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung, die festlegt, unter welchen Bedingungen Informationen aus computergesteuerten Buchungssystemen bereit gestellt werden dürfen - Klage von Verkäufern computergesteuerter Buchungssysteme - Unzulässigkeit, , (Artikel 230 Absatz 4 EG, Verordnung Nr. 2299/89 des Rates, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v in der durch die Verordnung Nr. 323/1999 geänderten Fassung), |
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