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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 25.04.2002, Aktenzeichen: C-323/00 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-323/00 P

Beschluss vom 25.04.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nur das Gericht ist dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und diese Tatsachen zu würdigen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterliegt.

( vgl. Randnr. 34 )

2. Für die Frage, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer sie erfolgen, den Charakter staatlicher Beihilfen haben, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von einer Größe, die mit derjenigen der Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors vergleichbar ist, unter ähnlichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen desselben Umfangs zu gewähren. Auch wenn das Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des öffentlichen Investors, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muss, nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Investors sein muss, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, hat es doch wenigstens das einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe zu sein, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt.

( vgl. Randnr. 42 )

3. Wenn die Kommission die Frage prüft, ob eine bestimmte Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, weil der Staat nicht wie ein gewöhnlicher Wirtschaftsteilnehmer gehandelt hat, so erfordert dies eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung. Die Kommission verfügt beim Erlass eines Rechtsakts, der eine solche Beurteilung verlangt, über ein weites Ermessen, und die gerichtliche Kontrolle dieses Rechtsakts hat sich, wie aus Artikel 33 EGKS-Vertrag hervorgeht, auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Ermessensentscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Insbesondere darf das Gericht nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

( vgl. Randnr. 43 )

4. Ein Rechtsmittel, mit dem sich der Rechtsmittelführer auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt, zielt in Wirklichkeit auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.

( vgl. Randnr. 54 )

5. In Bezug auf die im EG-Vertrag vorgesehene Beihilfenregelung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, und die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient der Wiederherstellung der früheren Lage. Daraus folgt, dass die Kommission keiner ausdrücklichen Befugnis bedarf, um die Rückforderung zu verlangen. Eine andere Beurteilung der unter die Regelung des EGKS-Vertrags fallenden Beihilfen ist insoweit nicht geboten.

Zum einen ist die mit dem EGKS-Vertrag eingeführte Regelung nicht weniger streng als die nach dem EG-Vertrag. Vielmehr ist die Regelung nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag deutlich strenger als die des EG-Vertrags, da sie die Kommission ermächtigt, alle staatlichen Beihilfen ohne weiteres zu verbieten, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen oder ob sie unter eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot fallen.

Zum anderen hat die Kommission, falls ein Mitgliedstaat ihrer Entscheidung, die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe zu verlangen, nicht nachkommt, nach der Regelung des EGKS-Vertrags ebenso wie nach der des EG-Vertrags das Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Erst in einer späteren Phase dieses Verfahrens, nämlich wenn es um die Verhängung von Sanktionen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungen geht, sieht Artikel 88 Absatz 3 EGKS-Vertrag im Unterschied zum Vertragsverletzungsverfahren nach dem EG-Vertrag das Tätigwerden des Rates vor.

( vgl. Randnrn. 65-68 )
Rechtsgebiete:EGKS-Vertrag
Vorschriften:EGKS-Vertrag Art. 4 Buchst. c,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Überprüfung der Würdigung der dem Gericht unterbreiteten Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluss außer bei Verfälschung, , (EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1), , 2. EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Begriff - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Rentabilitätsaussichten, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchstabe c, Allgemeine Entscheidung Nr. 3855/91, Artikel 1 Absatz 2), , 3. EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Entscheidung der Kommission, die eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung erfordert - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchstabe c und 33), , 4. Rechtsmittel - Gründe - Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c), , 5. EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe - Wiederherstellung der früheren Lage, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchstabe c),

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