JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 25.02.2003, Aktenzeichen: C-445/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 234 EG obliegt es dem Gerichtshof in Ausnahmefällen, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird. Zu betonen ist insbesondere, wie wichtig es ist, dass der nationale Richter die genauen Gründe angibt, warum ihm die Auslegung des Gemeinschaftsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheint. Daher ist es unerlässlich, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts, das keine Elemente enthält, die einen Zusammenhang erhellen zwischen dem Sachverhalt und dem Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens einerseits und der von diesem Gericht erbetenen Auslegung von Gemeinschaftsvorschriften andererseits, ist daher offensichtlich unzulässig, da es dem Gerichtshof nicht erlaubt, in sachdienlicher Weise auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu antworten. ( vgl. Randnrn. 22-23, 30-31 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 39, EGV Art. 43, EGV Art. 86, EGV Art. 90, |
| Stichworte: | Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Offensichtliche Unzulässigkeit, , (Artikel 234 EG), |
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