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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 25.02.1992, Aktenzeichen: C-185/90 P - REV 



EUGH – Aktenzeichen: C-185/90 P - REV

Beschluss vom 25.02.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, das mit einem Urteil des Gerichtshofes abgeschlossen worden ist, in dem der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz wegen Verstosses gegen das Gemeinschaftsrecht für begründet erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht zur Sachentscheidung zurückverwiesen hat, ist unzulässig. In einem solchen Urteil entscheidet der Gerichtshof nämlich nur über Rechtsfragen, ohne sich zu den vom Gericht festgestellten Tatsachen zu äussern. Folglich kann ein solches Urteil nicht Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrags sein, der auf das angebliche Vorliegen einer neuen Tatsache gestützt ist.
Rechtsgebiete:EWGS, VerfOEuGH
Vorschriften:EWGS Art. 41, VerfOEuGH Art. 100,
Stichworte:Verfahren - Wiederaufnahme - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Neue Tatsache - Wiederaufnahmeantrag betreffend ein in einem Rechtsmittelverfahren ergangenes Urteil, in dem der Gerichtshof nur über Rechtsfragen entschieden und den Rechtsstreit an das Gericht zurückverwiesen hat - Unzulässigkeit, , (EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 41),

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