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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 25.01.2001, Aktenzeichen: C-111/99 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-111/99 P

Beschluss vom 25.01.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gerichtshof kann ein Rechtsmittel für unzulässig erklären, wenn eine nach dem Urteil des Gerichts eingetretene Tatsache zum Wegfall der Beschwer des Rechtsmittelführers geführt hat. Dessen Rechtsschutzinteresse setzt nämlich voraus, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann.

( vgl. Randnr. 18 )

2. Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat.

( vgl. Randnr. 25 )

3. Nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag hängt, anders als nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG), die Unvereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nicht davon ab, dass sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Diese Bestimmung des EGKS-Vertrags untersagt alle Beihilfen ohne jede Einschränkung und kann somit keinen Grundsatz der Spürbarkeit enthalten.

( vgl. Randnr. 41 )
Rechtsgebiete:EGKS-Satzung, Entscheidung 95/422/EGKS, EGKS-Vertrag
Vorschriften:EGKS-Satzung Art. 49, Entscheidung 95/422/EGKS, EGKS-Vertrag Art. 4 c,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Rechtsschutzinteresse - Nach dem Urteil des Gerichts eingetretene Tatsache, die zum Wegfall der Beschwer des Rechtsmittelführers geführt hat, , 2. Rechtsmittel - Gründe - Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird - Unzulässigkeit, , (EGKS-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 3. EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Verbot - Voraussetzungen - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Ausschluss, , (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchstabe c),

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