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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 24.10.2001, Aktenzeichen: C-186/01 R 



EUGH – Aktenzeichen: C-186/01 R

Beschluss vom 24.10.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gerichtshof ist im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nicht für die Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnung zuständig. Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG sowie Artikel 83 seiner Verfahrensordnung ist der Gerichtshof im Verfahren der einstweiligen Anordnung für die Entscheidung über Anträge auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen, die durch Klage bei ihm angefochten worden sind, sowie über Anträge auf sonstige einstweilige Anordnungen, die von einer Partei eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits gestellt werden und sich auf diesen beziehen, zuständig. Diese Vorschriften beziehen sich nicht auf das Vorabentscheidungsverfahren, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht; dieser ist nur für Entscheidungen über die Auslegung oder die Gültigkeit von Gemeinschaftsbestimmungen zuständig, um deren Anwendung es in einem bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit geht, wobei die Entscheidung eines solchen Rechtsstreits in die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichts fällt.

Wegen des wesentlichen Unterschieds zwischen dem streitigen Verfahren und dem in Artikel 234 EG vorgesehenen Zwischenverfahren können daher die allein für das streitige Verfahren vorgesehenen Bestimmungen mangels einer dahin gehenden ausdrücklichen Vorschrift nicht auf das Vorabentscheidungsverfahren ausgedehnt werden.

( vgl. Randnrn. 6-8, 10 )

2. Die nationalen Gerichte haben gemäß dem in Artikel 10 EG aufgestellten Mitwirkungsgrundsatz den Rechtsschutz zu gewähren, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt. Insbesondere muss das nationale Gericht nach dem Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit haben, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, wenn es mit auf das Gemeinschaftsrecht gestützten Klagen befasst ist, und der vorläufige Rechtsschutz, den das Gemeinschaftsrecht den Einzelnen vor den nationalen Gerichten gewährt, kann sich nicht danach richten, ob sie die Vereinbarkeit von Bestimmungen des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht oder die Gültigkeit von Rechtsakten des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts bestreiten.

( vgl. Randnrn. 11-12 )
Rechtsgebiete:EGV
Vorschriften:EGV Art. 234, EGV Art. 243,
Stichworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gestellter Antrag - Unzuständigkeit des Gerichtshofes, , (Artikel 234 EG, 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83), , 2. Gemeinschaftsrecht - Unmittelbare Wirkung - Vorrang - Klage vor einem nationalen Gericht wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch nationales Recht - Noch ausstehende Feststellung der Verletzung - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Pflichten und Befugnisse des angerufenen Gerichts, , (Artikel 10 EG und 234 EG),

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