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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 24.07.2003, Aktenzeichen: C-233/03 P(R) 



EUGH – Aktenzeichen: C-233/03 P(R)

Beschluss vom 24.07.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung kann der Richter die Aussetzung des Vollzugs anordnen und sonstige einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist (fumus boni iuris) und wenn feststeht, dass sie in dem Sinne dringlich sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Dabei ist gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vorzunehmen.

Im Rahmen der Gesamtprüfung, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmen ist, verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt.

( vgl. Randnrn. 26-27 )

2. Das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ist zwar eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Vollzug einer Entscheidung der Kommission, mit der die nicht sofortige Beitreibung einer Geldbuße von der Stellung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht wird, ausgesetzt wird, doch führen solche Umstände nicht notwendigerweise zur Aussetzung. Ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, wird nämlich auf der Ebene der Prüfung der Dringlichkeit festgestellt, so dass die Feststellung des Richters, dass die Aussetzung notwendig wäre, um einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden für die Interessen desjenigen zu verhindern, der die Aussetzung beantragt hat, die Prüfung der Auswirkungen, die eine mögliche Aussetzung für die Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten haben könnte, nicht ausschließt. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung muss der Richter demnach in der Lage sein, im Hinblick auf die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu bestimmen, ob es angemessen ist, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.

Eine Interessenabwägung kann sich insoweit als besonders sachdienlich erweisen, wenn sich der Antragsteller im Vergleichsverfahren befindet. In einer solchen Situation könnte nämlich die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt wurde, nachteilige Folgen für die Interessen der Gemeinschaft haben und diese unumkehrbar beeinträchtigen.

( vgl. Randnrn. 29-31 )

3. Die Artikel 225 EG und 58 der Satzung des Gerichtshofes, nach denen Rechtsmittel unter Ausschluss jeder Würdigung des Sachverhalts auf Rechtsfragen beschränkt sind, gelten auch für nach Artikel 57 Absatz 2 der genannten Satzung eingelegte Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts im Verfahren der einstweiligen Anordnung. Daraus folgt, dass die Interessenabwägung durch das Gericht, außer bei Verfälschung des Sachverhalts, im Rahmen eines nach der letztgenannten Vorschrift eingelegten Rechtsmittels nicht angefochten werden kann.

( vgl. Randnrn. 34, 36-37 )
Rechtsgebiete:EGV, EuGH-Verfahrensordnung, Satzung des Gerichtshofes
Vorschriften:EGV Art. 225, EGV Art. 242, EGV Art. 243, EuGH-Verfahrensordnung Art. 83 § 2, EuGH-Verfahrensordnung Art. 104 § 1, Satzung des Gerichtshofes Art. 57, Satzung des Gerichtshofes Art. 58,
Stichworte:1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris" - Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Abwägung aller bestehenden Interessen - Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83 § 2, Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen - Voraussetzungen - Außergewöhnliche Umstände - Befugnis des Richters, eine Interessenabwägung vorzunehmen - Gesellschaft in Liquidation als Antragstellerin - Gefahr einer unumkehrbaren Schädigung der Interessen der Gemeinschaft, , (Artikel 242 EG), , 3. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Anwendung auf Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind - Keine Anfechtbarkeit der Interessenabwägung außer bei Verfälschung, , (Artikel 225 EG, Satzung des Gerichtshofes, Artikel 57 und 58),

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