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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 24.05.1993, Aktenzeichen: C-131/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-131/92

Beschluss vom 24.05.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Umstand, daß die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet keineswegs, daß diese als im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, der durch die die Maßnahme enthaltende Handlung bestimmt wird. Als individuell betroffen können diese Personen nur dann angesehen werden, wenn sie in ihrer Rechtsstellung aufgrund von Umständen betroffen sind, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten.

Eine Verordnung, mit der eine Übergangsregelung zugunsten von Fischern geschaffen wird, die vor dem Verbot von Treibnetzen ab einer bestimmten Länge eine bestimmte Fischfangtechnik eingesetzt haben, ist aufgrund eines objektiv bestimmten Tatbestands anwendbar und zeitigt Rechtsfolgen für eine generell und abstrakt umschriebene Personengruppe. Sie betrifft diese Fischer lediglich aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Fischer, die eine bestimmte Fischfangtechnik einsetzten, ebenso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer in gleicher Lage.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Verfahrensordnung, Verordnung Nr. 3094/86 vom 07.10.1986
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, Verfahrensordnung Art. 92 § 2, Verordnung Nr. 3094/86 vom 07.10.1986 Art. 9 a Abs. 2,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung, die in bezug auf technische Maßnahmen zur Erhaltung der Meeresschätze eine Ausnahme vorsieht, , (EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2, Verordnung Nr. 345/92 des Rates),

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