JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 24.05.1988, Aktenzeichen: 78/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Vorbereitende Maßnahmen, wie die gemäß Artikel 59 Absatz 1 des Statuts getroffene Entscheidung, den Fall eines Beamten vor den Invaliditätsausschuß zu bringen, sind nicht im Klagewege anfechtbar. Der Kläger kann nur mit einer Klage, die gegen die das Verfahren abschließende Verfügung gerichtet ist, die Rechtswidrigkeit der dieser Verfügung vorausgehenden und mit ihr in einem engen Zusammenhang stehenden Maßnahmen geltend machen. |
| Stichworte: | Beamte - Klage - Beschwerende Maßnahme - Vorbereitende Maßnahme - Befassung des Invaliditätsausschusses - Unzulässigkeit, , ( Beamtenstatut, Artikel 59 Absatz 1, 90 Absatz 2 und 91 ), |
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