JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 24.04.1996, Aktenzeichen: C-87/95 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Aus Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c seiner Verfahrensordnung ergibt sich, daß die gerügten Teile des Urteils, dessen Aufhebung begehrt wird, sowie die rechtlichen Argumente, auf die der Aufhebungsantrag gestützt wird, in der Rechtsmittelschrift genau angegeben werden müssen. Diesem Erfordernis entspricht nicht ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf einen Antrag auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt. 2. Die Nichtigkeitsklage einer ein Pflichtversicherungssystem betreibenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft eines Mitgliedstaats gegen die Verordnung Nr. 3604/93 betreffend die Anwendung des Verbots des bevorrechtigten Zugangs gemäß Artikel 104a des Vertrages, die den Begriff "Finanzinstitute" in Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich dahin definiert, daß zum Sektor Staat gehörende Einrichtungen nicht darunter fallen, ist unzulässig. Bei dieser Verordnung handelt es sich nämlich nicht um eine Entscheidung im Sinne von Artikel 189 des Vertrages, da den in ihr enthaltenen Begriffsbestimmungen, die allgemein und abstrakt formuliert sind und damit Rechtswirkungen lediglich für allgemein und abstrakt umschriebene Kategorien von Unternehmen und Einrichtungen erzeugen, allgemeine und normative Geltung zukommt und da sie nur objektive Tatbestände rechtlicher oder tatsächlicher Art erfasst, so daß ihr Normcharakter auch dann nicht zweifelhaft wäre, wenn die Rechtssubjekte, für die sie gilt, zum Zeitpunkt ihres Erlasses hätten bestimmt werden können. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 3604/93 |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 104a, VO (EWG) Nr. 3604/93 Art. 4, |
| Stichworte: | 1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung der Klagegründe und des Vorbringens vor dem Gericht - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 und 51, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c), , 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung des Verbotes gemäß Artikel 104a des Vertrages, darunter des Begriffs "Finanzinstitute", , (EG-Vertrag, Artikel 104a, 173 Absatz 4 und 189, Verordnung Nr. 3604/93 des Rates, Artikel 4 Absatz 2 letzter Gedankenstrich), |
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