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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 23.11.1995, Aktenzeichen: C-10/95 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-10/95 P

Beschluss vom 23.11.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Richtlinie 93/118 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch enthält keine spezielle Vorschrift, die den Charakter einer individuellen Entscheidung hätte, und stellt, obwohl sie eine Entscheidung aufhebt und ersetzt, eine Handlung mit allgemeiner normativer Geltung dar, die allgemein und abstrakt alle Wirtschaftsteilnehmer der Mitgliedstaaten betrifft, die bei Ablauf der Umsetzungsfristen die in der Richtlinie festgelegten Bedingungen erfuellen; sie muß ausserdem in die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt werden, um anwendbar zu sein, und kann daher keine "verschleierte" Entscheidung darstellen, die in Wirklichkeit an die Wirtschaftsteilnehmer des betreffenden Wirtschaftssektors oder an den Verband gerichtet wäre, in dem sie sich zusammengeschlossen haben, so daß dieser gemäß Artikel 173 des Vertrages befugt wäre, sie im Wege der Nichtigkeitsklage anzufechten.

2. Daß eine natürliche Person an der Vorbereitung einer gesetzgeberischen Handlung wie einer aufgrund von Artikel 43 des Vertrages erlassenen Richtlinie beteiligt war, d. h. im Rahmen eines Verfahrens, in dem keine Beteiligung einzelner vorgesehen ist, kann ihr im Gegensatz zu einer Beteiligung in einem Verfahren, in dem eine solche Beteiligung vorgesehen ist, wie z. B. dem bei Beihilfen vorgesehenen Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages, kein Klagerecht gegen diese Handlung verschaffen.

3. Die Richtlinie 93/118 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch betrifft die Wirtschaftsteilnehmer des betreffenden Wirtschaftssektors und einen Verband, in dem sie sich zusammengeschlossen haben, nur aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer, die in einem Sektor tätig sind, in dem sie ihre Wirkungen entfaltet, also in gleicher Weise wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft, die dieselbe Tätigkeit ausüben; die Richtlinie beeinträchtigt keine ihnen speziell zustehenden Rechte, so daß sie sie nicht im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betrifft.
Rechtsgebiete:Richtlinie 85/73/EWG
Vorschriften:Richtlinie 85/73/EWG Art. 2,
Stichworte:1. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Richtlinie zur Harmonisierung der für Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch erhobenen Gebühren, die eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung ersetzt - Regelungscharakter - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4, Richtlinie 93/118 des Rates), , 2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Beteiligung an der Vorbereitung einer gesetzgeberischen Handlung - Kein daraus folgendes Klagerecht gegen diese Handlung, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4), , 3. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Richtlinie zur Harmonisierung der für Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch erhobenen Gebühren - Klage eines Verbands, in dem sich die Wirtschaftsteilnehmer des betreffenden Sektors zusammengeschlossen haben - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4, Richtlinie 93/118 des Rates),

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