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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 23.10.2002, Aktenzeichen: C-445/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-445/00

Beschluss vom 23.10.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Es wäre ein Verstoß gegen das öffentliche Interesse, wonach die Organe auf die in völliger Unabhängigkeit abgegebenen Stellungnahmen ihres Juristischen Dienstes zurückgreifen können müssen, wenn zugelassen würde, dass solche internen Dokumente in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof vorgelegt werden könnten, ohne dass ihre Vorlage von dem betroffenen Organ genehmigt oder vom Gerichtshof angeordnet worden wäre.

( vgl. Randnr. 12 )
Rechtsgebiete:EGV, Verfahrensordnung
Vorschriften:EGV Art. 242, EGV Art. 243, Verfahrensordnung § 1 Art. 91,
Stichworte:Verfahren - Vorlage von Stellungnahmen der Juristischen Dienste der Gemeinschaftsorgane vor dem Gerichtshof - Voraussetzungen,

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