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JuraForum.deUrteileEUGHBeschluss vom 23.10.2002, Aktenzeichen: C-296/02 R 



EUGH – Aktenzeichen: C-296/02 R

Beschluss vom 23.10.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Umweltschaden wie der, der mit der Intensität des Verkehrs auf bestimmten Fernstraßen zusammenhängt, kann zwar nicht wieder gutgemacht werden, wenn er rückwirkend nicht ungeschehen gemacht werden kann, der Richter der einstweiligen Anordnung kann jedoch im Rahmen der durch das Protokoll Nr. 9 der Beitrittakte von 1994 aufgestellten Regelung zur Begrenzung des Straßentransitverkehrs durch Österreich erst dann mit der seine Befassung rechtfertigenden Dringlichkeit das Vorliegen eines solchen Schadens bejahen, um die durch eine Entscheidung der Kommission eröffneten Transitmöglichkeiten einzuschränken, wenn die negativen Folgen dieses Transitverkehrs das beim Erlass des Protokolls als hinnehmbar angesehene Ausmaß überschreiten.

Folglich erscheinen, wenn sich nicht nach einer ersten Prüfung eindeutig zeigt, dass eine solche Überschreitung tatsächlich vorliegt, die Aussetzung des Vollzugs oder andere einstweilige Anordnungen nicht gerechtfertigt, da die faktisch endgültigen Wirkungen einer Maßnahme, mit der der fragliche Transitverkehr begrenzt wird, gegen die unmittelbaren und erheblichen Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die Geschäftstätigkeit der auf dem betreffenden Markt vorhandenen Unternehmen und allgemeiner auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts abzuwägen sind.

( vgl. Randnrn. 92-94, 96-97 )
Rechtsgebiete:EGV, Verfahrensordnung, Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, Verordnung (EG) Nr. 3298/94
Vorschriften:EGV Art. 242, EGV Art. 243, Verfahrensordnung Art. 84 § 2, Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, Verordnung (EG) Nr. 3298/94,
Stichworte:Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris" - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Umweltschaden - Regelung zur Begrenzung des Straßentransitverkehrs durch Österreich, , (Artikel 242 EG und 243 EG, Protokoll Nr. 9 der Beitrittsakte von 1994, Verordnung Nr. 3298/94 des Rates),

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