JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 23.05.1990, Aktenzeichen: C-72/90
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 175, EWG-Vertrag Art. 30, |
| Stichworte: | 1. Untätigkeitsklage - Natürliche oder Juristische Personen - Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Unzulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 169 Absatz 2 und 175 Absatz 3 ), , 2. Schadensersatzklage - Gegenstand - Antrag auf Ersatz eines durch gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten staatlicher Behörden verursachten Schadens - Zuständigkeit der nationalen Gerichte, , ( EWG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2 ), , 3. Verfahren - Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz - Klage einer natürlichen oder juristischen Person aufgrund von Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Anwendung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen in Verbindung mit einer Schadensersatzklage - Verweisung an das Gericht erster Instanz, , ( Beschluß 88/591 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2, Satzung des Gerichtshofes der EWG, Artikel 47 n.F.), |
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