JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 23.03.2001, Aktenzeichen: C-7/01 P (R)
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Beurteilung des Richters der einstweiligen Anordnung, dass die Beschlüsse eines Unternehmensverbands für seine Mitglieder bindend seien, kann im Rahmen eines Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden. Nach den Artikeln 225 EG und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. ( vgl. Randnrn. 38, 45 ) 2. Betrifft ein Rechtsstreit eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsvorschriften, die durch einen Beschluss eines Unternehmensverbands erfolgt ist, und wird in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die objektiven Interessen des Verbandes nicht gegenüber den Interessen seiner Mitgliedsunternehmen selbständig sind, so kann der Richter der einstweiligen Anordnung, der mit einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission befasst ist, mit der gegen diesen Verband eine Geldbuße verhängt wurde, das Interesse des Verbandes an seinem Fortbestand nicht unabhängig von dem Interesse dieser Unternehmen beurteilen. Die gegenteilige Auffassung würde praktisch darauf hinauslaufen, dass systematisch jedem Unternehmensverband eine Aussetzung des Vollzugs zu gewähren wäre, der Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission erhebt, mit der gegen ihn eine unter Berücksichtigung des von sämtlichen Mitgliedsunternehmen erzielten Umsatzes errechnete Geldbuße verhängt wird. Einer solchen Auffassung kann nicht gefolgt werden, insbesondere nicht in dem ganz speziellen Rahmen eines Antrags auf Befreiung von der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung dafür zu stellen, dass eine von der Kommission verhängte Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird; einem solchen Antrag kann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden. Im Übrigen kann die bloße einseitige Weigerung der Mitglieder dieses Unternehmensverbands, Beistand zu leisten, kein hinreichender Grund dafür sein, dass die Finanzlage dieser Mitglieder unberücksichtigt bleibt. Der Umfang des behaupteten Schadens kann nämlich nicht vom einseitigen Willen der Mitglieder des Verbandes abhängig sein, der die Aussetzung in einer Situation verlangt, in der sich die Interessen des Verbandes und die seiner Mitglieder überschneiden. ( vgl. Randnrn. 42-44, 46 ) |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, Entscheidung 2000/117/EG, EGV, Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 50 Abs. 2, Entscheidung 2000/117/EG, EGV Art. 242, Verfahrensordnung Art. 104, |
| Stichworte: | 1. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit, , (Artikel 225 EG, EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 2. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Berücksichtigung der objektiven Interessen eines Unternehmensverbands an seinem Fortbestand unabhängig von dem Interesse seiner Mitglieder - Interessen eines Verbandes, die nicht gegenüber den Interessen seiner Mitglieder selbständig sind - Ausschluss, , (Artikel 242 EG), |
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