JuraForum.de > Urteile > EUGH > Beschluss vom 23.03.1995, Aktenzeichen: C-458/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Notwendigkeit, zu einer für das nationale Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, gebietet es, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen umreisst, in dem sich die gestellten Fragen einfügen, oder daß es zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen. Dieses Erfordernis, das bei Fragen, die sich auf präzise technische Punkte beziehen und auch dann zu sachdienlichen Antworten führen können, wenn eine erschöpfende Darstellung ihres Zusammenhangs fehlt, als weniger zwingend anzusehen ist, ist auch deshalb geboten, weil es den Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten möglich sein muß, gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Geist der Zusammenarbeit, der den Ablauf des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt, verlangt es, daß das nationale Gericht die Aufgabe des Gerichtshofes berücksichtigt, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber, gutachterlich zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen Stellung zu nehmen. Daher sind Vorabentscheidungsersuchen, die zu den vom vorlegenden Gericht ins Auge gefassten rechtlichen oder tatsächlichen Umständen unzureichend genaue Angaben enthalten oder rein hypothetischen Charakters sind, offensichtlich unzulässig. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Verfahrensordnung |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 177, Verfahrensordnung Art. 92, |
| Stichworte: | Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang gestellte Fragen - Allgemeine oder hypothetische Fragen, , (EWG-Vertrag, Artikel 177, EWG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 20), |
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